Hausschuhregelung

Februar 2014: SGA-Beschluss zur Handhabung der Hausschuhpflicht

1)   Es gilt Hausschuhpflicht für alle, SchülerInnen, LehrerInnen und Hauspersonal.

LehrerInnen verwenden Schuhe, die ausschließlich im Haus getragen werden.

Für SchülerInnen gelten folgende Schuhe als Hausschuhe:

  • Eindeutig erkennbare „Hauspatschen“
  • Sportschuhe mit glatter, heller Sohle (Hallenschuhe)
  • Ballerinas, Flip-Flops

2)   Für die gesamte Wintersaison gilt absolute Hausschuhpflicht.

3)   Vor und nach der Wintersaison gilt Hausschuhpflicht nur an Schlechtwettertagen. Dies wird von der Schulleitung und dem Hauspersonal festgelegt und im Eingangsbereich allen  bekannt gemacht.*

4)   Bei einmaliger Missachtung der Hausschuhpflicht durch SchülerInnen wird am nächsten unterrichtsfreien Nachmittag ein dreistündiger Putzdienst angeordnet. Sollte eine wiederholte Missachtung stattfinden, erfolgt die Rüge durch die Direktion in Verbindung mit einem längeren Sozialdienst.

5)   Alle LehrerInnen sowie das Hauspersonal sind berechtigt, die Einhaltung der Hausschuhpflicht zu kontrollieren.

6)   Jede Verschmutzung durch Schuhe gilt als Verstoß gegen die Hausschuhpflicht (auch verschmutzte Hausschuhe!)

Einziges Ziel der Hausschuhregelung ist die Gewährleistung der Sauberkeit im Schulgebäude!

*zu 3.) Kennzeichnung der Hausschuhpflicht vor und nach der Windersaison je nach Witterung am Schuleingang